- Vor dem Erbfall: Nachfolgegestaltung
1. Folgen einer fehlenden oder unzureichenden Nachfolgeregelung
Wer keine Nachfolgeregelung trifft, muss sich bewusst sein, dass sich die Erbfolge nach seinem Tod ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften richtet; diese sind jedoch in den meisten Fällen unpassend. Denn auf persönliche Vorstellungen und Vermögensverhältnisse nimmt das Gesetz keine Rücksicht. Wer seine Erbfolge nicht gestaltet, kann auch auf die kraft Gesetzes geltende Erbschaftsbesteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz keinen Einfluss nehmen.
Durch rechtliche Laien erstellte Testamente sind häufig mehrdeutig, mitunter sogar unwirksam. In solchen Fällen ist Streit unter den Hinterbliebenen vorprogrammiert. Dass unterschiedliche Deutungen des vermeintlich ´wahren Willens` zu teils verbittertem Streit führen können, liegt auf der Hand und zeigt sich in unserer täglichen Praxis.
In den wenigsten Fällen sorgt die gesetzliche Erbfolge darüber hinaus für eine sinnvolle - und insbesondere steuervermeidende - Verteilung des Nachlasses.
Es empfiehlt sich daher, die Erbfolge unter professioneller rechtlicher Begleitung durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) zu regeln, oder aber – ggfs. auch ergänzend – im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Berücksichtigung der Versorgungsinteressen der Erblasser eine Nachlassverteilung schon zu Lebzeiten vorzunehmen.
2. Erbfolgeregelungen
Wir beraten Sie ausführlich, nennen Ihnen die zivilrechtlichen und steuerlichen Folgen Ihrer Vorstellungen und zeigen sinnvolle Alternativen auf.
Wir unterstützen Sie, wirksame, eindeutige und damit streitvermeidende Regelungen zu treffen. Mit unserer Erfahrung berücksichtigen wir die Auswirkungen des Pflichtteilsrechts sowie erbrechtliche Besonderheiten wie zum Beispiel bei Patchworkfamilien und gemischt-nationale Ehen (auch im Geltungsbereich der europäischen Erbrechtsverordnung), Beteiligungen an Unternehmen, im Ausland belegenes bzw. steuerverstricktes Vermögen.
Stets bedenken wir auch (auf Wunsch gemeinsam mit Ihrem Steuerberater) die steuerlichen Folgen und nutzen soweit möglich steuerliche Gestaltungsspielräume.
Soweit eine erbrechtliche Gestaltung durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) von Ihnen gewünscht wird, fällt diese zumeist in den Aufgabenbereich des Notars. Das notarielle Testament und der Erbvertrag machen in den meisten Fällen nach dem Erbfall einen Erbschein überflüssig, das spart Zeit und Kosten. Gehört eine Immobilie zu Ihrem Vermögen, ist eine notarielle testamentarische Verfügung im Ergebnis oft günstiger als eine privatschriftliche.
3. Vorweggenommene Erbfolge
Aus Gründen der Steuerersparnis und zur Streitvermeidung bietet es sich regelmäßig an, bereits zu Lebzeiten eine Vermögensübertragung im Wege der sog. „vorweggenommenen Erbfolge“ unter Berücksichtigung der Versorgungsinteressen der Erblasser vorzunehmen. Nur zu Lebzeiten des Erblassers sind die sich ergebenden steuerlichen Folgen sicher bekannt und damit planbar.
Beispielsweise im Unternehmensbereich besteht die Möglichkeit, sich trotz Übertragung von Beteiligungen (mit oder ohne Nießbrauchvorbehalt) Entscheidungsbefugnisse und Steuerungskompetenzen vorzubehalten, um den potentiellen Nachfolger zu ´begleiten`. Bei der Übertragung von größerem Immobilienvermögen kann neben der Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt auch eine Einbringung in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit anschließender Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchvorbehalt auf die Nachkommen insbesondere steuerlich vorteilhaft sein.
4. Errichtung von Stiftungen
Wir beraten und begleiten Sie auch bei der Errichtung einer Stiftung. Motivation für die Errichtung einer Stiftung (z.B. in der Rechtsform einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts oder einer Treuhandstiftung) ist die Entscheidung des Stifters, sich langfristig, meist für einen gemeinnützigen Zweck zu engagieren. Hierzu bringt er zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen sein Vermögen in eine Stiftung ein. Eine Stiftung kann anstelle eines gemeinnützigen Zwecks jedoch auch den Interessen eines vom Stifter bestimmten Personenkreises dienen (Familienstiftung).
Wer eine Stiftung errichtet, trennt sich für immer von seinem Vermögen. Die Stiftung legt das ihr übertragene Vermögen sicher und gewinnbringend an. Die erwirtschafteten Überschüsse werden für den satzungsgemäßen Zweck verwandt. Das gestiftete Vermögen selbst muss als Grundkapital der Stiftung erhalten bleiben.
Eine Stiftung ist für die Ewigkeit gedacht und kann in der Regel nicht aufgelöst werden.
- Nach dem Erbfall: Erbauseinandersetzung und Erbstreitigkeiten
1. Annahme und Ausschlagung von Erbschaften
Jeder als Erbe Berufene kann frei entscheiden, ob er die Erbschaft ausschlägt. Eine Ausschlagung kann jedoch nur innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Fristen erfolgen, anderenfalls gilt die Erbschaft als angenommen.
Die Erbausschlagung kann auch ein Gestaltungsmittel sein, um auf die erbschaftsteuerlichen und zivilrechtlichen Folgen nach eingetretenem Erbfall Einfluss zu nehmen (taktische Erbausschlagung).
Eine Erbausschlagung kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt bei der gesetzlichen Erbfolge mit Kenntnis des als Erbe Berufenen von dem Versterben des Erblassers. Ist hingegen eine letztwillige Verfügung vorhanden, beginnt die Ausschlagungsfrist mit Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hat sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten, beträgt die Ausschlagungsfrist anstelle von sechs Wochen sechs Monate.
Die Ausschlagungserklärung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder vor einem Notar abgegeben werden.
2. Klärung der Erbfolge
Missverständliche, unklare oder unvollständige letztwillige Verfügungen sowie Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers führen regelmäßig zu Streit zwischen den potenziellen Erben.
Wir vertreten Sie mit dem erforderlichen Nachdruck in Auseinandersetzungen über die Erbfolge, sowohl außergerichtlich, wie auch in etwa notwendigen gerichtlichen Verfahren, z.B. im Erbscheinsverfahren.
3. Erbrechtliche Ansprüche
Wenn feststeht, wer Erbe geworden ist, können erbrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Wir beraten und vertreten Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen wie z.B. betreffend
- Pflichtteil,
- Pflichtteilsergänzung,
- Vermächtnis oder
- Auseinandersetzung/Beendigung einer Erbengemeinschaft.
4. Erbfallmanagement
Ein Erbfall mündet nicht zwingend in eine streitige Auseinandersetzung. Vielmehr stellen sich nach Eintritt eines Erbfalls unzählige rechtliche und organisatorische Fragen, deren Umfang und Anspruch sich mit zunehmender Komplexität des Nachlasses erhöhen. Wir unterstützen Sie unter anderem bei
- der Ermittlung des Nachlasses und Zusammenstellung in einem Nachlassverzeichnis,
- der Vorbereitung der Erbschaftsteuererklärung,
- der Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eingetretener Erbfolge,
- der Vorbereitung und Umsetzung der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften.
5. Erbschaftsteuer
Der Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer. Hierzu zählen insbesondere der Erwerb durch den Erben sowie durch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte.
Neben den persönlichen Freibeträgen (z.B. für Ehegatten und Kinder) bestehen für bestimmte Nachlassgegenstände oder in besonderen Fallgestaltungen Steuerbefreiungen oder Verschonungsabschläge. Teilweise sind diese Vergünstigungen jedoch an Fristen oder Bedingungen gebunden, die es zu beachten gilt.
Gerne informieren wir Sie auf Ihren konkreten Einzelfall bezogen, zeigen Ihnen ggf. bestehende Handlungsalternativen auf und begleiten Sie bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung.
Sollte dies erforderlich werden, vertreten wir Sie nach Erlass eines Steuerbescheides gegenüber der Finanzverwaltung im Einspruchsverfahren oder vor den Finanzgerichten.
6. Notarielle Tätigkeiten
Zu den notariellen Tätigkeiten nach Eintritt des Erbfalls gehören unter anderem
- der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins,
- die Aufnahme von Erklärungen zur Erbausschlagung,
- der Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses,
- die Beurkundung von Erbauseinandersetzungsvereinbarungen (insbesondere bei Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen im Nachlass).